23.02.2017

Neues von der Mehrwertsteuer

Am 30. September 2016 haben sowohl der National- als auch der Ständerat der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zugestimmt. Die Referendumsfrist als letztes Hindernis ist am 19. Januar 2017 ungenutzt abgelaufen. Der Inkraftsetzung per 1. Januar 2018 steht somit nichts mehr im Weg, um das 2008 vom Bundesrat angestossene Projekt abzuschliessen.

Für die meisten KMU in der Schweiz ändert sich mit der Teilrevision wenig; Startups können die neuen Anforderungen leicht implementieren. Zu den wichtigsten Reformpunkten gehören:


  • Stiftungen und Vereine gelten als eng verbundene Personen, falls zu diesen in der Tat eine besonders enge Beziehung besteht. Von der Regelung ausgenommen sind Vorsorgeeinrichtungen.
  • Der Spendenbegriff wird erweitert. Beiträge von Gönnern an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die Organisation freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt.
  • Von der Steuerpflicht ist nur noch befreit, wer weltweit weniger als CHF 100’000 Umsatz pro Jahr erzielt.
  • Die Steuerpflicht wird ausgeweitet auf ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind. Unternehmen werden grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie Leistungen gegen Entgelt in der Schweiz erbringen. Eine Befreiung von der Steuerpflicht wird nur noch möglich sein, wenn ein Unternehmen mittels seiner Bücher nachweist, dass es insgesamt – also weltweit betrachtet – die Umsatzschwelle von CHF 100’000 nicht erreicht.
  • Wiedereinführung der Margenbesteuerung bei Kunstgegenständen und Antiquitäten.
  • Der fiktive Vorsteuerabzug kann neu nicht nur bei Gebrauchtwaren, sondern bei allen für die unternehmerische Tätigkeit bezogenen Gegenständen angewandt werden. Bedingung ist allerdings, dass beim Bezug des Gegenstands keine MWST offen überwälzt worden ist.
  • Reduzierter Steuersatz von 2.5% auch für elektronische Zeitungen und E-Books.
  • Die freiwillige Versteuerung kann entweder durch offenen Ausweis oder durch Deklaration in der Abrechnung erfolgen.
  • Die Bezugsteuer findet auf der Lieferung beweglicher Gegenstände keine Anwendung mehr. Eine Ausnahme davon sind Lieferungen von Elektrizität und Gas in Leitungen.


Weitere Änderungen betreffen den Datenschutz, das Informationssystem der Steuerverwaltung sowie die Bestimmung zur Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung.


In einem nächsten Schritt wird der Bundesrat die Verordnung zum MWST-Gesetz überarbeiten und dann in Kraft setzen. Danach liegt der Ball bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche die MWST- und Brancheninfos überarbeiten muss. Erfahrungsgemäss dürften aber Anfang Januar 2018 noch nicht alle Praxispublikationen der Steuerverwaltung aktualisiert vorliegen.


Die vom Parlament am 30. September 2016 verabschiedete Vorlage ist im Bundesblatt, BBl 2016 7631, publiziert:

www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2016/7631.pdf